Satzung
PaCo - Partner Comité
Verein zur Förderung der Partnerschaft mit Entwicklungsländern
Präambel
Der Verein will das Bewusstsein für eine Ethik der Partnerschaft und Gegenseitigkeit in den wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen Menschen aus dem Norden und Süden dieser Einen Welt fördern.
§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen PaCo - Partner Comité - Verein zur Förderung der Partnerschaft mit Entwicklungsländern.
2. Der Sitz des Vereins und seiner Geschäftsführung ist Hildesheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§2 Zweck
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung. Insbesondere setzt sich der Verein für eine nachhaltige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Menschen in Entwicklungsländern ein. Der Verein verfolgt das Ziel der Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und in der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne gerechter und partnerschaftlicher Austauschbeziehungen zwischen Entwicklungsländern und Industrienationen auf wirtschaftlichem, kulturellem und sozialen Gebiet.
Zu diesem Zweck betreibt der Verein Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und des Kulturaustausches und sucht die Mitwirkung in anderen Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland zur Umsetzung seiner Ziele.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördern und sich für sie einsetzen will. Stimmberechtigte Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen aus Entwicklungsländern.
2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Der Austritt aus dem Verein muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte gröblich verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Vorstand einzulegen, der ihn der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a.) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins nach §2
b.) Entlastung und Wahl des Vorstands
c.) Satzungsänderungen
d.) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e.) Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder
f.) Entscheidung über den Einspruch ausgeschlossener Mitglieder
g.) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
a.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in zwei Jahren statt und wird vom Vorstand einberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer zweimonatigen Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
b.) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
c.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der in § 9 und § 10 genannten Fälle.
d.) Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben ist. Beide werden nach Eröffnung der Mitgliederversammlung gewählt.
e) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Für die Einzelheiten gibt sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
f) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn zwei Fünftel aller Mitglieder dies fordern. Diese Forderung muss schriftlich vorliegen und die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber jeder Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
4. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen und legt deren Aufgabenbereiche fest.
5. Der Vorstand legt den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vor. Der Jahresabschluss soll durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
3. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10 Auflösung
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist an den Vorstand zu richten und wird den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den EL PUENTE Verein für Arbeits- und Sozialförderung in Entwicklungsländern e.V., Hildesheim, mit der Maßgabe, es nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§11 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Hildesheim.
§12 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.


